Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Allgemeiner Teil
- Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
- Personal des Auftragnehmers
- Subunternehmer des Auftragnehmers
- Vertragsschluss und Vertragssprache
- Widerrufsrecht
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Nennung als Referenzkunden
- Haftung für Schäden und Haftungsfreistellung
- Geheimhaltung
- Höhere Gewalt
- Verbraucherstreitbeilegung
- Schlussbestimmungen
Teil B – Werkleistungen
- Vertragsgegenstand
- Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
- Leistungsänderung
- Fristüberschreitung, Abnahme und Vorbehalt der Selbstbelieferung
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Haftung für Mängel
- Verjährung eigener Ansprüche des Auftragnehmers
- Vertragslaufzeit und Kündigung
Teil C – Kauf / Werklieferung
- Vertragsgegenstand
- Lieferbedingungen und Transportschäden
- Haftung für Mängel und Kundendienst
- Eigentumsvorbehalt
- Besondere Bedingungen für Installations- und Konfigurationsleistungen
Teil D – Hausmeisterservice (Dienstleistungen)
- Vertragsgegenstand
- Leistungserbringung
- Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht
- Schlüssel- und Zugangsverwaltung
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Vertragslaufzeit und Kündigung
- Haftung
Teil A – Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Marcel Weinmann, Weinmann Gebäudetechnik, Wilhelm-Maybach-Straße 18, 55129 Mainz-Hechtsheim, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“). Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
1.2. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
2. Personal des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Schriftform informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Auftragnehmer insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers allein weisungsbefugt. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
3. Subunternehmer des Auftragnehmers
3.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
3.2. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.
4. Vertragsschluss und Vertragssprache
4.1. Die Angebote (Kostenvoranschlag) des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten – sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Frist angegeben ist – für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Datum des Angebots. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an die im Angebot genannten Preise, Konditionen und Leistungsbeschreibungen nicht mehr gebunden. Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Urheberrechte an seinen Angeboten und/oder sonstigen Unterlagen vor. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4.2. Die Beauftragung des Auftragnehmers gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot des Auftraggeber innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
4.3. Die Annahme erfolgt entweder,
- indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt und maßgeblicher Zeitpunkt der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber ist, oder
- indem er den Auftraggeber die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder
- indem der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers beginnt und dieses dem Auftraggeber anzeigt, oder
- indem der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Abgabe von dessen Beauftragung zur Zahlung auffordert.
4.4. Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Auftraggeber zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf der zuvor in Ziffer 3.2. genannten Frist, welche auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
4.5. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
4.6. Ist der Auftraggeber Unternehmer gilt ergänzend: Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
4.7. Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Auftragnehmer Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.
5. Widerrufsrecht
Als Verbraucher steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer
- alle erforderlichen Informationen und Daten (z.B. die ausgefüllte Sicherheitsbewertung) unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen,
- zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten,
- erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen (z.B. Starkstromsteckdosen) zur Verfügung stellen,
- Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Auftragnehmers fallen.
6.2. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas- und/oder Wasseranschlusses sowie einen ungehinderten Montagebeginn zu gewährleisten. Ferner hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die einzubauenden Materialien verfügbar sind.
6.3. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, werden behördliche und sonstige Genehmigungen vom Auftragnehmer eingeholt und die hierfür anfallenden Gebühren und Kosten gesondert abgerechnet, sofern der Auftraggeber nicht zur selbständigen Einholung verpflichtet ist.
6.4. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
6.5. Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
6.6. Kommt der Auftraggeber seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
6.7. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei der angegebenen Vergütung bzw. dem angegebenen Rechnungsbetrag (nachfolgend „Vergütung“) um Gesamtpreise.
7.1.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Bruttopreis inkl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.1.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
7.3. Die Vergütung ist sofort ohne Abzug nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
7.4. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.
7.5. Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, werden die erbrachten Leistungen nachträglich nach Erbringung der beauftragten Leistungen in Rechnung gestellt. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
7.6. Für Auftraggeber die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
7.7. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
7.8. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
7.9. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
7.10. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8. Nennung als Referenzkunden
8.1. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
8.2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
9. Haftung für Schäden und Haftungsfreistellung
9.1. Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
9.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer 9.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.3. Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist – mit Ausnahme von Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf den dreifachen Betrag je Versicherungsjahr begrenzt, der dem typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden entspricht, maximal jedoch auf EUR 15.000.000 insgesamt je Versicherungsjahr. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten bleibt hiervon unberührt, ist jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
9.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen können. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
10. Geheimhaltung
10.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
10.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
10.3. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
11. Höhere Gewalt
Wird die Leistungserbringung des Auftragnehmers infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Krieg, Streik, Blockaden, Embargo, über sechs (6) Wochen andauernder und von dem Anbieter nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, flächendeckende und von keinem Anbieter zu vertretende Störungen der Internet-Infrastruktur) erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen. Die bereits gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird erstattet. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters beruhen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Anbieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
12. Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt ergänzend: Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
13.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
13.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Teil B – Werkleistungen
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses besonderen Teils der AGB ist die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Durchführung von Elektroinstallationen (Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Wartung elektrischer Anlagen, z.B. Steckdosen, Lampen, Rauchwarnmelder, Sprechanlagen, usw.), der Installation von Ladestationen, dem Anschluss von Wärmepumpen sowie, im Rahmen des Hausmeisterservice, mit Kleinreparaturen, Ausbesserungsarbeiten und dem Einbau von Fertigteilen (nachfolgend „Hausmeister-Werkleistungen“) durch den Auftraggeber (nachfolgend „Leistungen“).
1.2. Ferner umfasst der Gegenstand dieses besonderen Teils der AGB die Fehlersuche (Analyse und Lokalisierung von Störungen, Fehlern oder Mängeln) und Fehlerbehebung (Beseitigung von festgestellten Störungen, Fehlern oder Mängeln und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands) bei Bestandsanlagen des Auftraggebers.
1.3. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
1.4. Die im Rahmen des Hausmeisterservice zusätzlich angebotenen, wiederkehrenden Betreuungsleistungen (u.a. Kontrollgänge, Reinigung, Pflege der Außenanlagen, Winterdienst sowie Schlüssel- und Zugangsverwaltung) sind kein Werkvertrag im Sinne dieses Teils B, sondern richten sich nach den Regelungen des Teils D dieser AGB.
2. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
2.1. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
2.2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
2.3. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung aller behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
2.4. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
2.5. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
3. Leistungsänderung
3.1. Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftragnehmer prüft Änderungsverlangen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Auftraggeber unentgeltlich.
3.2. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien den Vertrag unverändert fortsetzen.
3.3. Der Auftragnehmer wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Auftraggeber weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.
4. Fristüberschreitung, Abnahme und Vorbehalt der Selbstbelieferung
4.1. Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt, erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Im Falle der Erbringung von Teilleistungen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahmen und ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
4.2. Die Abnahmeerklärung bzw. Teilabnahmeerklärung kann in Schrift- oder Textform (sog. Abnahmeprotokoll bzw. Teilabnahmeprotokoll) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Das (Teil-)Abnahmeprotokoll ist vom Auftragnehmer zu erstellen und vom Auftraggeber gegenzuzeichnen. Die Unterzeichnung des (Teil-)Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber dient der Dokumentation der Abnahme, ist jedoch nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.
4.3. Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen der Abnahme erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von dem Vereinbarten nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an der Abnahme nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber mit der Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungen auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Regelungen dieses Absatzes berufen.
4.4. Terminverzüge, die auf Verschulden des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu verantworten. Für den Auftragnehmer dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen.
4.5. Sofern zwischen den Parteien verbindliche Lieferfristen vereinbart wurden und diese trotz aller zumutbarer Anstrengungen des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder vollständige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Auftragnehmer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet.
5.2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier (4) Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Ausführung der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangte Entgelte, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder der Kostensenkung zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt.
5.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Erhöhung oder Senkung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte verändert, gilt der entsprechend angepasste Preis, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier (4) Monate liegen. Liegt der neue Preis aufgrund des dem Auftragnehmer zustehenden Preisanpassungsrechtes 20 % oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
5.4. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
5.5. Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, werden die erbrachten Leistungen nachträglich nach Erbringung der beauftragten Leistungen in Rechnung gestellt. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
5.6. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
6. Haftung für Mängel
6.1. Für Mängel der erbrachten Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften der Mängelhaftung, insbesondere §§ 634 ff. BGB.
6.2. Ist das Werk mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
6.3. Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Teil A Ziffer 9. dieser AGB.
6.5. Die vorstehenden Einschränkungen und Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
- für ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten);
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart;
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
7. Verjährung eigener Ansprüche des Auftragnehmers
Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf (5) Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
8. Vertragslaufzeit und Kündigung
8.1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Er endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
8.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
8.3. Der Vertrag kann in Textform gekündigt werden (z.B. per E-Mail) gekündigt werden.
8.4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
Teil C – Kauf / Werklieferung
1. Vertragsgegenstand
1.1. Dieser besondere Teil C der AGB gilt für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Waren“), die der Auftraggeber (nachfolgend „Käufer“) mit dem Auftragnehmer (nachfolgend „Verkäufer“) unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail, Brief) ausschließlich durch individuelle Kommunikation im Sinne des § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB abschließt. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.2. Dieser besondere Teil C der AGB gilt ferner für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren mit digitalen Elementen, sofern zwischen den Parteien oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart wird. Bei Waren mit digitalen Elementen stellt der Verkäufer dem Käufer neben der Ware digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen (nachfolgend „digitale Produkte“) bereit, die in einer Weise in der Ware enthalten oder mit ihr verbunden sind, dass die Ware ihre Funktionen ohne sie nicht erfüllen kann.
2. Lieferbedingungen und Transportschäden
2.1. Die Lieferung der Ware erfolgt durch den Verkäufer innerhalb des vom Verkäufer angegebenen Liefergebietes an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Der Verkäufer berechnet keine zusätzlichen Liefer- und Versandkosten.
2.2. Der Verkäufer liefert Waren vorbehaltlich lokaler oder zeitlicher Beschränkungen an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift.
2.3. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Käufer verpflichtet, die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Dies gilt nicht für die Kosten der Hinsendung, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Käufer gilt für Rücksendekosten die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers getroffene Bestimmung.
2.4. Handelt der Käufer als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Käufer oder eine empfangsberechtigte Person über.
2.5. Handelt der Käufer als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Käufer mit Auslieferung der Ware an den Käufer über. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Käufers.
2.6. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ware), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist trotz aller zumutbaren Anstrengungen des Verkäufers nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Verkäufer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft.
3. Haftung für Mängel und Kundendienst
3.1. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Hiervon abweichend gelten für Unternehmer die nachfolgenden Ziffern 3.2. bis 3.9. dieser AGB:
3.2. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch gem. § 445a BGB bleiben unberührt.
3.3. Der Verkäufer leistet gegenüber dem Käufer nach seiner Wahl zunächst Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
3.4. Für die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die eigene Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Verkäufers und die Herstellerangaben, die in den Vertrag einbezogen werden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
3.5. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Käufer nicht dazu, die Entgegennahme der Ware zu verweigern. Sollte ein Teil der Ware einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Sofern eine Ware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haftet der Verkäufer lediglich für Mängel, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
3.6. Keine Mängel i.S.d. AGB liegen vor, wenn eine branchen- und handelsübliche gemäß Gütenormen zulässige, geringe Änderungen oder Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung, Farbton, etc. vorliegt und diese unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
3.7. Mängelansprüche entstehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.
3.8. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Verkäufer vom Käufer eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.9. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Verkäufer, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung;
- für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten);
- im Rahmen eines zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Garantieversprechens;
- für ggf. bestehende Verpflichtungen des Verkäufers ggü. Verbrauchern zur Bereitstellung von Aktualisierungen im Fall von Verträgen über digitale Produkte oder Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen;
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
3.10. Der Verkäufer ist für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen beim Käufer, insbesondere einer dauerhaften und konstanten Internetverbindung, nicht verantwortlich. Eine Haftung des Verkäufers aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels an der vom Käufer eingesetzten Soft- und Hardware ist ausgeschlossen.
3.11. Handelt der Käufer als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gilt die in §§ 377, 381 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3.12. Der Käufer erreicht den Kundendienst des Verkäufers für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Telefonnummer +49 (0) 152 08616628 sowie per E-Mail unter info@elektrotechnik-weinmann.de.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Sofern der Käufer Verbraucher ist, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises vor.
4.2. Sofern der Käufer Unternehmer ist, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit neuen Sachen – in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages inklusive der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer im Voraus an den Verkäufer ab. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer zieht die Forderungen nicht ein, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
5. Besondere Bedingungen für Installations- und Konfigurationsleistungen
5.1. Installations- und Konfigurationsleistungen hinsichtlich der vom Käufer ausgewählten Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten werden vom Verkäufer geschuldet und sind Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
5.2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die Installations- und Konfigurationsleistungen des Verkäufers nicht im vereinbarten Lieferpreis enthalten. Sie werden auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers als zusätzliche Leistungen erbracht und sind gesondert zu vergüten. Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zu den im jeweiligen Angebot angegeben Stundensätzen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde.
5.3. Mit Beendigung der Installations- und Konfigurationsleistungen und Übergabe der Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Teil D – Hausmeisterservice (Dienstleistungen)
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses besonderen Teils der AGB ist die Beauftragung des Auftragnehmers mit der regelmäßigen, wiederkehrenden Betreuung von Objekten und Grundstücken des Auftraggebers (nachfolgend „Hausmeister-Dienstleistungen“), insbesondere mit Kontrollgängen, der Reinigung von Gemeinschaftsflächen einschließlich der Treppenhausreinigung, der Pflege der Außen- und Grünanlagen sowie dem Räum- und Streudienst (Winterdienst).
1.2. Der genaue Umfang, der Turnus sowie die Zeiten der jeweils beauftragten Hausmeister-Dienstleistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem dieser AGB zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis.
1.3. Hinsichtlich der Hausmeister-Dienstleistungen ist dieser Vertrag ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht ein bestimmter Erfolg. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.4. Für Kleinreparaturen, Ausbesserungsarbeiten und den Einbau von Fertigteilen im Rahmen des Hausmeisterservice gelten die werkvertraglichen Regelungen des Teils B dieser AGB.
2. Leistungserbringung
2.1. Der Auftragnehmer erbringt die Hausmeister-Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach den anerkannten Regeln des jeweiligen Gewerks.
2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Hausmeister-Dienstleistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen; Teil A Ziffer 3 dieser AGB gilt entsprechend.
2.3. Kann ein vereinbarter Termin witterungsbedingt, krankheitsbedingt oder aus sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich und holt die Leistung zeitnah nach.
3. Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht
3.1. Ist der Winterdienst (Räum- und Streupflicht) beauftragt, übernimmt der Auftragnehmer im vereinbarten Umfang und zu den vereinbarten Zeiten die Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers für die betroffenen Flächen.
3.2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über besondere Gefahrenstellen sowie über kommunale Räum- und Streupflichtsatzungen oder sonstige behördliche Vorgaben, soweit ihm diese bekannt sind.
3.3. Der Auftragnehmer hält für die Ausübung des Winterdienstes eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer für Personen- und Sachschäden angemessenen Deckungssumme vor und weist dies dem Auftraggeber auf Verlangen nach.
3.4. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung gemäß Teil A Ziffer 9 dieser AGB.
4. Schlüssel- und Zugangsverwaltung
4.1. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schlüssel, Zugangskarten oder sonstige Zugangsmittel zu den betreuten Objekten (nachfolgend „Zugangsmittel“), dokumentieren beide Parteien die Übergabe in Schrift- oder Textform.
4.2. Der Auftragnehmer verwahrt die ihm überlassenen Zugangsmittel sorgfältig und geschützt vor dem Zugriff Dritter.
4.3. Geht ein Zugangsmittel beim Auftragnehmer verloren oder wird es beschädigt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich. Im Übrigen gilt für die Haftung, auch für die Kosten des Austauschs einer betroffenen Schließanlage, die Haftungsregelung gemäß Teil A Ziffer 9 dieser AGB.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Hausmeister-Dienstleistungen werden mit einer monatlichen Pauschalvergütung für das in der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungspaket vergütet.
5.2. Leistungen, die nicht von der Pauschale umfasst sind, insbesondere Kleinreparaturen, Ausbesserungsarbeiten, der Einbau von Fertigteilen sowie außerplanmäßige Sondereinsätze, werden gesondert nach Aufwand gemäß Teil B Ziffer 5 dieser AGB vergütet.
5.3. Die Pauschalvergütung ist monatlich im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.4. Für Anpassungen der Pauschalvergütung aufgrund gestiegener oder gesunkener Kosten gelten Teil B Ziffer 5.2 und 5.3 dieser AGB entsprechend.
6. Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1. Der Vertrag über die Hausmeister-Dienstleistungen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes vorsieht.
6.2. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden.
6.3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Teil B Ziffer 8.2 dieser AGB bleibt unberührt und gilt entsprechend.
6.4. Die Kündigung bedarf der Textform.
7. Haftung
Im Übrigen finden auf die Hausmeister-Dienstleistungen die Regelungen des Teils A dieser AGB entsprechend Anwendung, soweit sie ihrer Natur nach nicht ausschließlich auf Werkverträge zugeschnitten sind.
Stand: 02.09.2026